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   BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89   

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https://dejure.org/1993,10816
BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89 (https://dejure.org/1993,10816)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 C 37.89 (https://dejure.org/1993,10816)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 C 37.89 (https://dejure.org/1993,10816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der ärztlichen Tätigkeit - Prüfungsmaßstäbe für die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern - Einordnung eines Hochschullehrers für Physiologie in eine Stufe der Beitragsordnung der Ärztekammer - Berücksichtigung der Unterschiede ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89
    Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - 1 C 45/87] und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HWO Nr. 1 = NVwZ-RR 1992, 175 [BVerwG 03.09.1991 - 1 C 24/88]).

    Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargenieinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23 und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.).

    Daraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]), die Befugnis, von den im öffentlichen Dienst tätigen Mitgliedern die praktisch tätigen Ärzte zu höheren Beiträgen heranzuziehen als die nur theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner.

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89
    Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - 1 C 45/87] und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HWO Nr. 1 = NVwZ-RR 1992, 175 [BVerwG 03.09.1991 - 1 C 24/88]).

    Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargenieinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23 und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 109.89

    Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Ärztekammerbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89
    Die angefochtene Festsetzung ist insoweit bedenkenfrei, als sie auf das Einkommen abstellt; denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, daß mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt (Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89
    Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - 1 C 45/87] und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HWO Nr. 1 = NVwZ-RR 1992, 175 [BVerwG 03.09.1991 - 1 C 24/88]).
  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 48.70

    Differenzierung nach der Einkommenshöhe - Gültigkeit der Beitragsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89
    Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargenieinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwGE 39, 100 [BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23 und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.).
  • VG Berlin, 06.05.2004 - 14 A 385.98

    Apothekerkammer Berlin muss aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

    Hier können etwaige Begünstigungen von Teilgruppen nicht etwa durch eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge - wie sie die Satzung der Beklagten aus anderen Gründen mit Recht vorsieht - kompensiert werden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit unterschiedlicher Nutzen aus der Kammertätigkeit, BVerwG, Urteil v. 26. Januar 1993 -1 C 37.89 - amtl. Umdruck, S. 10 ff.).

    Indessen hat der Beigeladene zu 2 den unterschiedlichen Nutzen, den die heterogene Mitgliedschaft der Beklagten aus seiner Vereinstätigkeit für ihre einzelnen Pflichtmitglieder hat, bei der Beitragsgestaltung ebenso berücksichtigt wie die Beklagte selbst der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalisierung im Beitragswesen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Januar 1993 -1 C 37.89 -, a.a.O., S. 11) durch eine - hier nicht streitgegenständliche - Staffelung Rechnung getragen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1993 - 25 A 1714/92

    Gewerberecht: Umfang der Rechte einer Handwerkskammer

    Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 -- 1 C 45.87 --, GewArch 1990, 398 ; Urteile vom 26. Januar 1993 -- 1 C 37.89 u.a. und 33.89 --).
  • VG Braunschweig, 14.12.1994 - 1 A 1009/93

    Auslegung eines "Widerspruchsbescheides" als Ausgangsbescheid; Begriff der

    In dieser Entscheidung hat das OVG Lüneburg unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.1.1993, 1 C 37/89, vgl. auch 1 C 33/89, DVBl. 1993, S. 725) ausgeführt, daß bei den nur theoretisch arbeitenden Hochschullehrern in der Grundlagenforschung das berufliche Einkommen nicht in vergleichbarem Maße Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befaßten Ärzten sei.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90

    Ärztliche Tätigkeit; Kammerbeitragsrecht; Klinisches Fach; Theoretisches Fach

    Dabei ist zu beachten, daß eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebenden Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muß, der sich bei dem einzelnen Mitglied meßbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - BVerwG, 1 C 37/89 -).
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